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Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer
Unterbringung
Eine unendliche Geschichte:
Bundesfinanzgerichtshof entscheidet
über die
Abzweigung des Kindergeldes durch
den Sozialhilfeträger bei vollstationärer Unterbringung
des behinderten Kindes
(Urteil des BFH vom 23.02.2006
Az.: 3 R 65/04)
In seiner Entscheidung vom 23.02.2006
hat der Bundesfinanzgerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich
ein Abzweigungsantrag durch den Sozialhilfeträger möglich
ist. Dabei läge es im pflichtgemäßen Ermessen
der Familienkasse, nicht nur über die Entscheidung der Abzweigung
des Kindergeldes dem Grunde nach zu treffen, sondern auch die
Entscheidung über die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes.
Der Bundesfinanzgerichtshof weist aber auch darauf hin, dass eine
Abzweigung nicht zulässig ist, sobald der Kindergeldberechtigte
Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus
leistet. Bei der Ausübung des Ermessens durch die Familienkasse
habe diese den Zweck des Kindergeldes zu beachten. Da das Kindergeld
die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten
solle, seien bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld
abzuzweigen sei, auch geringe Unterhaltsleistungen mit einzubeziehen.
In seinem Urteil vom 17.11.2004 (Az.:
8 R 30/04) hat der BFH ausgeführt, dass regelmäßige
Unterhaltszahlungen des Kindergeldberechtigten, wie z. B. die
Heranziehung zum Unterhalt in Höhe von 26,00 Euro, bei der
Bestimmung der Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes zu berücksichtigen
seien. Die von den Sozialhilfeträgern gestellten Abzweigungsanträge
in voller Höhe des Kindergeldes ohne Berücksichtigung
des Unterhaltsbeitrages von monatlich 26,00 Euro sind insoweit
unzulässig.
Aus den Gründen des Urteils
vom 23.02.2006 ergibt sich nicht unmittelbar, welche Aufwendungen
für das Kind bei der Ermessensentscheidung der Familienkasse
berücksichtigungsfähig sind. Der BFH weist darauf hin,
dass der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten
Lebensbedarf umfasst und erwähnt dabei ausdrücklich
krankheitsbedingte Mehrkosten. Dieser Hinweis legt eine weite
Auslegung des Begriffs der "Unterhaltsleistung" nahe.
Zu den regelmäßigen Unterhaltsaufwendungen
zählen u. a.
- Unterhaltsbeitrag gem. §
94 Abs. 2 SGB XII in Höhe von monatlich 26,00 Euro
- Das Bereitstellen eines Zimmers
in der elterlichen Wohnung für regelmäßige Besuche
des Kindes (z. B. an Wochenenden, in den Schulferien, im Urlaub
etc.) einschließlich Wasser, Strom, Heizkosten etc. sowie
Verpflegung
- Besuche des behinderten Kindes
im Wohnheim
- Teilweise Ergänzung der Garderobe
(Oberbekleidung, Unterwäsche, Schuhe etc.)
- Arzt- und Therapiebehandlungen,
die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
- Medikamente, die nicht von der
Krankenkasse übernommen werden
- Sehhilfen, Zahnersatz, da diese
grundsätzlich nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse
übernommen werden und die aus dem Barbetrag nicht zu finanzieren
sind
- Zuzahlungen für Ferien- und
Freizeitgestaltung
- ...
Im Rahmen des dem Kindergeldberechtigten
gem. § 74 Abs. 1 EStG eingeräumten Anhörungs- bzw.
Beteiligungsrechts haben die betroffenen Eltern die Möglichkeit,
ihre regelmäßigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber
der Familienkasse darzulegen.
Es wird dringend geraten, Belege
für die Unterhaltsaufwendungen zu sammeln.
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