gehe zu Aktuellgehe zu Lebenshilfe Baden-Württemberggehe zu Tipps und Infosgehe zu Selbstbestimmunggehe zu TeilhabePublikationengehe zu Kontakte

gehe zu Unterstützung für Familiengehe zu aktuelle Infos zum Thema Rechtgehe zu persönliches Budget

 


Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung

 

Eine unendliche Geschichte:
Bundesfinanzgerichtshof entscheidet über die
Abzweigung des Kindergeldes durch den Sozialhilfeträger bei vollstationärer Unterbringung des behinderten Kindes
(Urteil des BFH vom 23.02.2006 – Az.: 3 R 65/04)

In seiner Entscheidung vom 23.02.2006 hat der Bundesfinanzgerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich ein Abzweigungsantrag durch den Sozialhilfeträger möglich ist. Dabei läge es im pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse, nicht nur über die Entscheidung der Abzweigung des Kindergeldes dem Grunde nach zu treffen, sondern auch die Entscheidung über die Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes. Der Bundesfinanzgerichtshof weist aber auch darauf hin, dass eine Abzweigung nicht zulässig ist, sobald der Kindergeldberechtigte Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet. Bei der Ausübung des Ermessens durch die Familienkasse habe diese den Zweck des Kindergeldes zu beachten. Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten solle, seien bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen sei, auch geringe Unterhaltsleistungen mit einzubeziehen.

In seinem Urteil vom 17.11.2004 (Az.: 8 R 30/04) hat der BFH ausgeführt, dass regelmäßige Unterhaltszahlungen des Kindergeldberechtigten, wie z. B. die Heranziehung zum Unterhalt in Höhe von 26,00 Euro, bei der Bestimmung der Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes zu berücksichtigen seien. Die von den Sozialhilfeträgern gestellten Abzweigungsanträge in voller Höhe des Kindergeldes ohne Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages von monatlich 26,00 Euro sind insoweit unzulässig.

Aus den Gründen des Urteils vom 23.02.2006 ergibt sich nicht unmittelbar, welche Aufwendungen für das Kind bei der Ermessensentscheidung der Familienkasse berücksichtigungsfähig sind. Der BFH weist darauf hin, dass der Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf umfasst und erwähnt dabei ausdrücklich krankheitsbedingte Mehrkosten. Dieser Hinweis legt eine weite Auslegung des Begriffs der "Unterhaltsleistung" nahe.

Zu den regelmäßigen Unterhaltsaufwendungen zählen u. a.

  • Unterhaltsbeitrag gem. § 94 Abs. 2 SGB XII in Höhe von monatlich 26,00 Euro

  • Das Bereitstellen eines Zimmers in der elterlichen Wohnung für regelmäßige Besuche des Kindes (z. B. an Wochenenden, in den Schulferien, im Urlaub etc.) einschließlich Wasser, Strom, Heizkosten etc. sowie Verpflegung

  • Besuche des behinderten Kindes im Wohnheim

  • Teilweise Ergänzung der Garderobe (Oberbekleidung, Unterwäsche, Schuhe etc.)

  • Arzt- und Therapiebehandlungen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden

  • Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden

  • Sehhilfen, Zahnersatz, da diese grundsätzlich nicht oder nur teilweise von der Krankenkasse übernommen werden und die aus dem Barbetrag nicht zu finanzieren sind

  • Zuzahlungen für Ferien- und Freizeitgestaltung

  • ...

Im Rahmen des dem Kindergeldberechtigten gem. § 74 Abs. 1 EStG eingeräumten Anhörungs- bzw. Beteiligungsrechts haben die betroffenen Eltern die Möglichkeit, ihre regelmäßigen Unterhaltsaufwendungen gegenüber der Familienkasse darzulegen.

Es wird dringend geraten, Belege für die Unterhaltsaufwendungen zu sammeln.

 


 

gehe zu Start